Unser Pflichten hinsichtlich der neuen Verpackungsverordnung:
Wir müssen Verpackungsmaterial kosten los zurücknehmen und fachgerecht entsorgen oder wir zahlen Lizensgebühr an ein Unternehmen, welches dem Dualen-System angeschlossen ist.
Wie ie sicherlich bemerkt haben, haben wir unsere Produkte fachgerecht verpackt. Der Verpackungsaufwand wird so gering wie möglich gehalten, das sichert Resorcen und schont die Umwelt und den Geldbeutel. Für Anregungen hinsichtlich einer Verbesserung zum hema Verpackung haben wir immer ein offenes Ohr:

Bitte informieren Sie uns, wenn Sie die von uns gelieferte Verpackung entsorgen möchten.
Unsere Verpackung ist bereits lizenziert. Bei weitergehenden Fragen bitte ich um eine kurze Email unter :

kontakt@longboarders.de
 
Die neue Verpackungsverordnung: 

Was müssen Internet- und Versandhändler beachten?
Mit der Verkündung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung am 4. April 2008 ergeben sich für
zahlreiche Unternehmen - spätestens ab dem 1. Januar 2009 - zusätzliche gesetzliche Pflichten.
Betroffen sind insbesondere „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufs-
verpackungen, die typischerweise beim „privaten Endverbraucher“ anfallen, „erstmals in den
Verkehr bringen“. 
Hierzu zählen beispielsweise Hersteller, die Waren abpacken oder abfüllen, Importeure auf allen
Handelsstufen, Hersteller von Serviceverpackungen sowie Versand- und Internethändler.
Dieses Merkblatt erläutert die geltenden und zukünftigen Regelungen speziell aus dem Blickwinkel
des Internet- und Versandhandels in Form eines Fragen- und Antwortenkatalogs. 
Welche „Verpackungsarten“ gibt es?
Unterschieden werden vom Gesetzgeber Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und
Transportverpackungen. Allerdings zählen unabhängig von ihrem ursprünglichen Charakter
alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, als Verkaufsverpackungen. Einge-
schlossen hiervon ist auch das gesamte sonstige Verpackungsmaterial, also Chips, Holzwolle,
umhüllende Folien, Versandkartons, Luftpolstertaschen, usw. 
Damit sind auch für alle Verpackungen / Verpackungsmaterialien, die beim Endverbraucher
anfallen, die flächendeckenden Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen relevant.
Welche Pflichten haben Internet- und Versandhändler, wenn sie verpackte Waren an
den „privaten Endverbraucher“ abgeben?
Hier muss zwischen geltendem Recht und zukünftigem Recht unterschieden werden. 
Geltende Regelungen, gültig bis 31.12.2008: 
Hiernach hat der Vertreiber von Verkaufsverpackungen (gemäß § 6 Verpackungsverordnung)
zwei Alternativen: 
Falls er sich entschließt, selbst Verkaufsverpackungen vom Endverbraucher
zurückzunehmen (dies muss unentgeltlich erfolgen, z.B. durch geeignete Rücknahme-
möglichkeiten in zumutbarer Entfernung), muss er die gesetzlich vorgegebenen stofflichen
Verwertungsquoten erfüllen. Diese betragen beispielsweise für die von ihm in den Verkehr
gebrachten Verpackungen bei Papier, Pappe, Kartonagen 70 %. Zusätzlich sind die
Rücknahme und die Erfüllung der Verwertungsquoten für alle im Vorjahr zurück
 
Ein Merkblatt Ihrer IHK
 
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genommenen Verpackungen durch einen unabhängigen anerkannten Sachverständigen
jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres zu testieren. 
Unabhängig davon ist in der Warensendung und in den Katalogen bzw. im Internet auf die
Rückgabemöglichkeiten für Verkaufsverpackungen deutlich hinzuweisen.
Alternativ kann sich der Vertreiber an einem der zugelassenen so genannten „dualen
Systeme“ beteiligen und die von ihm versandten Verpackungen lizenzieren lassen.
Dadurch erhält der „private Endverbraucher“ die Möglichkeit, diese Verpackungen dem vor
Ort vorhandenen Sammelsystem (bspw. „Gelber Sack“, „Blaue Tonne“) zuzuführen. Der
Händler delegiert in diesem Fall seine Rücknahme- und Verwertungspflichten auf den
Betreiber des „dualen Systems“. Derzeit sind die lizenzierten Verkaufsverpackungen durch
einen Aufdruck des jeweiligen Systembetreibers (z.B. „Grüner Punkt“) erkennbar, da für
alle lizenzierten Verkaufsverpackungen eine Kennzeichnungspflicht gilt. 
Zukünftige Regelungen, gültig ab 01.01.2009:
Hiernach müssen sich alle „Erstinverkehrbringer“ von mit Ware befüllten Verpackungen, die
typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, an einem (oder mehreren) der auf
dem Markt tätigen dualen Systeme beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass jede
Verkaufsverpackung, die beim „privaten Endverbraucher“ anfällt, auch vorher lizenziert
worden ist. Nimmt ein Vertreiber Verkaufsverpackungen dennoch selbst zurück, kann der
„Erstinverkehrbringer“ insoweit die Erstattung der Lizenzgebühren für die zuvor zwingend
lizenzierten Verpackungen verlangen. Werden bestimmte materialabhängige Mengen-
schwellen (80 t bei Glas, 50 t bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 t bei den übrigen
Materialien) überschritten, muss zusätzlich eine „Vollständigkeitserklärung“ hinterlegt
werden. Einzelheiten hierzu sind einem separaten IHK-Merkblatt zu entnehmen.
Die Lizenzierungspflicht entfällt nur noch bei einer „Eigenrücknahme“ der Verpackungen im
Rahmen von branchenbezogenen Lösungen. Diese müssen eine regelmäßige Abholung
der nicht lizenzierten Verpackungen an den belieferten Anfallstellen garantieren. Zudem ist
diese Möglichkeit auf Verkaufsverpackungen beschränkt, die bei dem privaten Endver-
braucher gleichgestellten Anfallstellen anfallen (gemäß § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3
VerpackV(neu)). Darüber hinaus muss das Funktionieren einer solchen Branchenlösung
von einem unabhängigen Sachverständigen testiert und bei der zuständigen
Landesbehörde angezeigt werden. Eine solche Lösung dürfte deshalb im Internethandel
nicht infrage kommen.
Folgende Pflichten entfallen (da alle Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endver-
braucher anfallen, lizenziert sind und über die Sammelsysteme vor Ort erfasst werden): 
- Hinweispflicht der Vertreiber auf die Rückgabemöglichkeit für Verkaufsverpackungen,
- Pflicht der Hersteller und Vertreiber, ihre Beteiligung an einem „dualen System“ durch
eine Kennzeichnung der Verpackung (z.B. „Grüner Punkt“) kenntlich zu machen. 
 
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In welchen Fällen muss der Internet- bzw. Versandhändler seine Verpackungen
selbst bei einem der „dualen Systeme“ lizenzieren lassen?
Sofern die zum Versand vorgesehenen Verkaufsverpackungen schon lizenziert sind (also
bspw. verpackte Waren eines deutschen Herstellers), ist nur eine Lizenzierung der ggf.
zusätzlichen Verpackungs-/ Versandmaterialien notwendig. 
Auch gebrauchte Verpackungen, die als Versandkartons eingesetzt werden, brauchen nicht
lizenziert zu werden, wenn sie schon einmal bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3
VerpackV lizenziert und noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Derjenige,
der die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in den Verkehr bringt, muss
allerdings darlegen können, dass die eingesetzte Verpackung lizenziert wurde.
Werden Waren in Verpackungen importiert, dürften die Verpackungen im Allgemeinen nicht
bei einem „dualen System“ lizenziert sein. In diesem Fall muss sich der Importeur an einem
(oder mehreren) der „dualen Systeme“ beteiligen und die Verpackungen lizenzieren lassen.
Auf politischer Ebene wurde noch nicht abschließend geklärt, ob es sich bei den im
Internethandel eingesetzten „Versandverpackungen“ (Versandkartons, Versandtaschen)
auch um Serviceverpackungen handelt. Nur für „Serviceverpackungen“ ermöglicht es der
Gesetzgeber nämlich, dass der Vertreiber vom Lieferanten oder Hersteller der Service-
verpackungen die Lizenzierung der Verpackungen verlangen kann, sofern dieser in
Deutschland ansässig ist. Werden die Serviceverpackungen dagegen aus dem Ausland
bezogen, trifft den Importeur auf alle Fälle die Lizenzierungspflicht. 
Nach Einschätzung der IHK-Organisation, die im Sommer 2008 auch vom Bundesumwelt-
ministerium bestätigt wurde, stellen „Versandverpackungen“ derartige Serviceverpackun-
gen dar, sofern sie zum Versand an den privaten Endverbraucher genutzt werden. Damit
besteht nach Ansicht der IHKs für den Befüller dieser Versandverpackungen eine Wahl-
möglichkeit, ob er sich selbst an einem dualen Entsorgungssystem beteiligt oder ob er
diese Pflicht „nach oben“ delegiert. Der Ausschuss für Produktverantwortung (APV) der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat diese Auffassung der IHKs allerdings Ende
Oktober 2008 verneint, eine endgültige Bestätigung durch den Gesetzgeber steht noch
aus. 
Vor diesem Hintergrund wird sich die IHK-Organisation für eine schnelle politische Klärung
der Rechtslage einsetzen. Alle Internet- und Versandhändler, die schon jetzt Rechts-
sicherheit suchen, haben die Möglichkeit, ihre Versandverpackungen selbst bei einem der
dualen Systeme zu lizenzieren. Hier gilt es, auf der Basis der ermittelten
Verpackungsmengen die Angebote sorgfältig zu vergleichen. Neben Pauschalangeboten
der dualen Systeme für Kleinmengen können auch Angebote sogenannter „Dritter“ genutzt
werden, die innerhalb eines Rahmenvertrags die Lizenzierung von Verkaufsverpackungen
bei einem dualen System anbieten.
 
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Wer zählt zum Kreis der „privaten Endverbraucher“?
Neben den „Haushaltungen“ (Privathaushalten) sind dies vergleichbare Anfallstellen. Hierzu
zählen bspw. Gastronomie und Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungs- und
karitative Einrichtungen sowie Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereichs, jeweils
unabhängig von den bei ihnen anfallenden Verpackungsmengen. Außerdem zählen
Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe dazu, deren Verpackungsmengen über
Abfallbehälter mit max. 1100-Liter Volumen entsorgt werden können.
Welche „dualen Systeme“ gibt es?
Die Adressen und Kontaktdaten der derzeit zugelassen „dualen Systeme“ sind im Anhang
aufgeführt. Es empfiehlt sich, die Lizenzgebühren der auf dem Markt zugelassenen Systeme
vor einer Beteiligung zu vergleichen.
Was passiert, wenn Verpackungen nicht bei einem „dualen System“ lizenziert sind?
Wer den Vorgaben der Verpackungsverordnung zuwiderhandelt, verhält sich zum einen
wettbewerbswidrig. Zum anderen stellen sowohl Verstöße gegen die Lizenzierungspflicht als
auch die Abgabe nicht lizenzierter Verkaufsverpackungen an den Endverbraucher Ordnungs-
widrigkeiten dar, die mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Im Übrigen haben
Hersteller und Vertreiber, die sich rechtskonform verhalten, die Möglichkeit, gegen Hersteller
und Vertreiber von nicht lizenzierten Verpackungen vorzugehen. Dies gilt auch schon nach
derzeitigem Recht.
 
 
 
 
Hinweis: Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit
größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung
übernommen werden. 
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren IHK-Ansprechpartner:
Dr. Rainer Neuerbourg, 
Tel: 0228/ 22 84 164, Fax: 0228/2284-221, E-Mail: neuerbourg@bonn.ihk.de
IHK Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, 53113 Bonn, Internet: www.ihk-bonn.de
 
Autoren:  Dr. Rainer Neuerbourg, IHK Bonn/Rhein-Sieg
  Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein
 
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Anhang: Übersicht der „dualen Entsorgungssysteme“
 
BellandVision GmbH
Bahnhofstraße 9
91257 Pegnitz
Telefon: 09241 4832-0
Telefax: 09241 4832-222
E-Mail: info@bellandvision.de
Internet: www.bellandvision.de 
 
 
Der Grüne Punkt – Duales System
Deutschland GmbH
Frankfurter Straße 720-726
51145 Köln-Porz-Eil
Telefon: 02203 937-0 
Telefax: 02203 937-190
E-Mail: info@gruener-punkt.de
Internet: www.gruener-punkt.de
 
 
EKO-PUNKT GmbH
Speicker Str. 2
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 24763-30
Telefax: 02161 24763-33
E-Mail: info@eko-punkt.de
Internet: www.eko-punkt.de 
 
 
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
Stollwerckstraße 9a
51149 Köln
Telefon: 02203 9147-0
Telefax: 02203 9147-1394
E-Mail: info@interseroh.com
Internet: www.interseroh-isd.de 
 
 
Landbell AG für Rückhol-Systeme
Rheinstraße 4K - 4L
55116 Mainz
Telefon: 06131 23 56 52-0
Telefax: 06131 23 56 52-10
E-Mail: info@landbell.de
Internet: www.landbell.de
 
 
Stand: November 2008
 
Redual GmbH & Co. KG
Kornmarkt 34
35745 Herborn
Telefon: 02772 5759-0
Telefax: 02772 5759-20
E-Mail: info@redual.de
Internet: www.redual.de 
 
 
Veolia Umweltservice Dual GmbH
Kruppstrasse 5
D-41540 Dormagen
Telefon: 02133 8800-20
Telefax: 02133 8800-99
E-Mail: info-dual@veolia-umweltservice.de
Internet: www.veolia-umweltservice.de/dual 
 
 
Vfw GmbH
Max-Planck-Str. 42
50858 Köln
Telefon: 02234 9587-0
Telefax: 02234 9587-200
E-Mail: info@vfw-gmbh.eu
Internet: www2.vfw-gmbh.eu 
 
 
Zentek GmbH & Co. KG
Ettore-Bugatti-Str. 6-14
51149 Köln
Telefon: 02203 8987-555
Telefax: 02203 8987-981
E-Mail: dsz@zentek.de
Internet: www.zentek.de 

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